Satzung
Satzung des Vereins “ Tafel Hessen e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Tafel Hessen e. V.“
Er hat seinen Sitz in Wetzlar und ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein Tafel Hessen e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Tätigkeit des Vereins erfolgt überparteilich, konfessionell unabhängig und überwiegend ehrenamtlich.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens und über seine Mitglieder bedürftigen Menschen Nahrungsmittel und Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Bedarfs zuzuführen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Beratung und Unterstützung der Tafeln und Pflege der Tafelpartnerschaft
- Vertretung bei Tafel Deutschland e.V.
- Vertretung der hessischen Tafeln nach außen, ohne die Eigeninitiative und Eigenverantwortung der einzelnen Tafeln zu beschränken
- Schulung und Weiterbildung
- Förderung des Erfahrungsaustausches und der Kooperation unter den Tafeln
- Gemeinsame Werbung und Sponsorenpflege
- Einsammeln und Weiterleiten von Geld- und Sachspenden an die hessischen Tafeln
- Logistik-Einrichtungen
Der Verein respektiert dabei die lokale Eigenständigkeit der Tafeln in Hessen.
(2) Der Satzungszweck kann durch eine, nur dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.
§ 3 Sicherung des steuerbegünstigten Zweckes
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen des § 65 AO hält.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Ehrenamtlich für den Verein Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Für Verantwortungsträger kann der Vorstand eine Pauschale als Aufwandsentschädigung beschließen. An der Beschlussfassung darf sich ein selbst durch den Beschluss begünstigtes Vorstandsmitglied nicht beteiligen.
§ 4 Haftung
Der Verein Tafel Hessen e. V. haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Für den Verein tätige Vereinsmitglieder und Organmitglieder haften gegenüber dem Verein und den anderen Vereinsmitgliedern nur bei vorsätzlichem Verhalten. Sind Vereinsmitglieder oder Organmitglieder einem anderen als dem Verein oder Vereinsmitglied zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede gemeinnützige oder mildtätige juristische Person werden, die sich die in § 2 genannten Aufgaben zum Ziel gesetzt hat und den geschützten Namen „Tafel“ führen darf, auch wenn es sich um einen nicht eingetragenen Verein handelt, eine Tafel in Hessen betreibt und Mitglied bei Tafel Deutschland e. V. ist.
Grundlage einer Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung des Vereins Tafel Hessen e. V. und die Einhaltung der von Tafel Deutschland e.V. beschlossenen, bundeseinheitlichen Tafelgrundsätze.
Fördermitglied des Vereins kann jede juristische oder volljährige natürliche Person werden, die die Belange des Vereins Tafel Hessen e. V. finanziell oder ideell unterstützt.
Der Aufnahmeantrag ist vom Bewerber schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt er eine Aufnahme ab, so ist er dem Bewerber zur Begründung der Ablehnung nicht verpflichtet.
Das Mitglied hat jede Änderung seiner Kontaktdaten dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, über dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.
(2) Bereits geleistete Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet.
(3) Der Vorstand kann durch Beschluss im begründeten Einzelfall die Zahlung des Mitgliedsbeitrages stunden oder diesen ganz oder teilweise erlassen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet automatisch mit der Beendigung der Mitgliedschaft bei Tafel Deutschland e. V. . Sie endet ferner entweder durch Kündigung des Mitglieds, dessen Auflösung, durch Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.
(2) Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende.
(3) Ein Mitglied kann auf schriftlich begründeten Antrag eines anderen Mitglieds oder des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder Verpflichtungen nach Satzung, Ordnungen und Richtlinien, insbesondere den bundeseinheitlichen Tafelgrundsätzen, nicht erfüllt hat.
(4) Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit ¾ Mehrheit nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Der schriftliche Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied in geeigneter Form zuzustellen. Der Beschluss muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei ihm schriftlich unter Angabe von Gründen Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Diese entscheidet endgültig. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung. Legt das Mitglied keine Berufung ein, ist der Beschluss endgültig, wenn die Berufungsfrist abgelaufen ist. Weitergehende Rechte nach der Satzung des Vereins Tafel Deutschland e. V. bleiben von diesen Regelungen unberührt.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
- trotz einer Mahnung in Textform an die letzten von dem Mitglied dem Verein mitgeteilten Kontaktdaten mit dem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Rückstand ist, oder
- unter den letzten vom Mitglied dem Verein mitgeteilten Kontaktdaten nicht mehr zu erreichen ist.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– die Rechnungsprüfer
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung durch mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel als Präsenzveranstaltung statt.
(3) Der Vorstand kann vor der Einberufung einer Mitgliederversammlung beschließen, an der Mitgliederversammlung teilnahmeberechtigten Personen zu ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und ihre Rechte in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben
Es kann auch beschlossen werden, dass die Versammlung insgesamt ohne physische Anwesenheit der teilnahmeberechtigten Personen an einem Versammlungsort stattfindet und die teilnahmeberechtigten Personen ihre Rechte in der Versammlung nur im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
Der Vorstand legt die Form der elektronischen Kommunikation bei der Teilnahme an der Mitgliederversammlung und bei Stimmabgaben in der Mitgliederversammlung fest.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung gilt drei Tage nach Absendung als zugestellt, wenn sie am 29. Tag vor dem Versammlungstermin an die letzten vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Kontaktdaten gerichtet ist.
Sofern beschlossen worden ist, dass an der Mitgliederversammlung teilnahmeberechtigten Personen ermöglicht wird, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und ihre Rechte in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben, ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung dieser Beschluss bekanntzugeben sowie die Form der elektronischen Kommunikation bei der Teilnahme an der Mitgliederversammlung und bei Stimmabgaben in der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(5) Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
(6) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen; wird durch die Mitgliederversammlung eine andere Form der Abstimmung beschlossen, muss diese ausgeführt werden. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt offene Abstimmung.
(7) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder haben Rederecht und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
(8) Für Mitglieder, die Tafeln unterhalten, die keine eigene Rechtspersönlichkeit haben und damit diese Tafeln nicht selbst Mitglieder des Vereins sind (Tafeln in Trägerschaft), gilt mit Bezug auf das Stimmrecht Folgendes:
Pro Tafel hat das Mitglied eine Stimme. Das Mitglied verpflichtet sich jedoch, dieses Stimmrecht nicht selbst auszuüben, sondern die Ausübung der jeweiligen Tafel zu überlassen. Das Mitglied benennt dem Vorstand des Vereins vor jeder Mitgliederversammlung die Person, die für die jeweilige Tafel das Stimmrecht ausübt sowie eine(n) Stellvertreter/in, falls diese Person für die jeweilige Mitgliederversammlung verhindert sein sollte. Die für die jeweilige Tafel stimmberechtigte Person hat auch Rede- und Antragsrecht.
(9) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Kassenberichts und des Rechnungsprüfungsberichts
– Entlastung des Vorstands
– Festlegung der Jahresplanung für das folgende Jahr
– Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
– Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, Abberufungen erfordern ¾ Mehrheit
– Wahl der Rechnungsprüfer/innen
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Beschluss über Ausschluss nach Widerspruch von Mitgliedern mit ¾ Mehrheit
– Änderung der Satzung
– Auflösung des Vereins
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Landeslogistiker/in sowie bis zu 4 weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
(2) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin wird in der Gründungsversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt, danach für die Dauer von 2 Jahren. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit bis zu einer wirksamen Wieder- oder Neuwahl im Amt. Vorsitzend/er und Schatzmeister/in werden in getrennten Wahlgängen gewählt, die weiteren Vorstandsmitglieder können auch en bloc gewählt werden.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Dauer der Amtsperiode berufen.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die jeweiligen Funktionen und Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.
(5) Sachkundige Personen können vom Vorstand herangezogen werden, jedoch ohne Stimmrecht.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
– Laufende Geschäftsführung des Vereins
– Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse
– Aufnahme/Ausschluss von Mitgliedern
– Vertretung bei Deutsche Tafel e. V.
– Kontrolle der Umsetzung der Tafelgrundsätze des Vereins Deutsche Tafel e. V. bei den Mitgliedern von Tafel Hessen e.V. .
§ 13 Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer/innen und bis zu 2 Ersatzprüfer/innen für eine Amtsdauer von 2 Jahren, ein/e Rechnungsprüfer/in wird in der Gründungsversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt, danach für die Dauer von 2 Jahren. Die Rechnungsprüfer/innen haben jederzeit das Recht, die Kasse des Vereins und die Buchführung zu prüfen. Der Auftrag der Rechnungsprüfer umfasst auch die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen.
(2) Prüfungsberichte sind schriftlich niederzulegen und der Mitgliederversammlung vorzutragen. Bei Beanstandungen ist zuvor der Vorstand durch die Rechnungsprüfer darüber zu informieren.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Landesverbandes an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke und die Förderung der Wohlfahrt.
§ 15 Datenschutzerklärung
(1). Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Landesverband den Tafelnamen, die Adresse, Die Kontaktdaten des / der Ansprechpartner, seine Bankverbindung und ggf. Informationen über den Träger der Mitgliedstafel auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Landesverband intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
(2). Beim Austritt werden Name und Adresse des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 9. April 2016 in Wetzlar beschlossen, und durch die Mitgliederversammlung
– am 5. Mai 2018 in Wetzlar
– sowie am 7. Mai 2022 in Aßlar
geändert. Sie gilt mit dem Tag der Registrierung beim Amtsgericht.
Wetzlar, den 07.05.2022